red car parked in front of white building during night time

Unternehmen, die ihren Mitarbeitern für Dienstfahrten ein eigenes hauseigenes Fahrzeug zur Verfügung stellen, finanzieren dieses in der Regel über Leasing. Wer als Mitarbeiter einen Firmenwagen nutzt, der über Leasing finanziert ist, musste bisher den monatlichen Betrag nach der 1 Prozent Regelung versteuern. Seit 2019 sind das nur noch 0,5 Prozent.

Bemessungsgrundlage halbiert sich

Wenn das Unternehmen für das Du arbeitest dir einen Elektro-Firmenwagen zur Verfügung stellt, der über Leasing finanziert ist, kannst Du seit Beginn 2019 von einer Steuerbegünstigung des Bundes profitieren. Diese Steuerbegünstigung wurde auf den Weg gebracht, weil die Bundesregierung den Verkauf von Elektrofahrzeugen fördern möchte. Genauer gesagt wurde die Bemessungsgrundlage halbiert, auf deren Basis die 1 Prozent Regelung bisher basierte. Das macht gleichzeitig auch das Leasing von Elektro-Firmenwagen durch Unternehmen interessanter. Denn diese können ihren Mitarbeitern diese Elektro-Firmenwagen nun in dem Sinn kostengünstiger weitergeben. Denn statt 1 Prozent der Bemessungsgrundlage bezahlst Du und jeder andere Mitarbeiter, der einen Leasing-Firmenwagen erhält, nur noch die Hälfte. Denn real musst Du tatsächlich auch nur noch 0,5 Prozent des Listenpreises des Firmenwagens als Arbeitnehmer monatlich versteuern. Es ist dabei egal, ob der Arbeitgeber das Auto über Leasing finanziert hat. Von der Steuer sind Elektrofahrzeuge, auch wenn sie als Firmenwagen genutzt werden, für bis zu 10 Jahre von der KFZ-Steuer befreit.

Bisher unabhängig von der Antriebsart

Wie Du sicherlich weist, ist die private Nutzung von einem Firmenwagen, auch wenn er über Leasing finanziert wird, ein geldwerter Vorteil aus der Sicht des Finanzamtes. Konkret handelt es sich um einen Sachbezug. Und dieser muss versteuert werden. Die bisherige Regelung sah vor, dass die 1 Prozent Regelung galt, egal um welche Antriebsart es sich bei dem Auto handelte, das als Firmenwagen zur Verfügung gestellt wurde. Allerdings gab es für Elektrofahrzeuge bereits einen Abschlag, was die 1 Prozent Regelung bisher auch günstiger machte bei einem Elektrofahrzeug – auch mit Leasing. Und zwar handelte es sich hier um einen von der Batteriegröße für das Elektrofahrzeug abhängigen Minderungsbetrag.

Regelung gilt bis Ende 2021

Dass Du als Arbeitnehmer von einer geringeren Bemessungsgrundlage bei der Versteuerung von einem Elektrofahrzeug als Firmenwagen profitieren kannst, gilt für die Jahre 2019, 2020 und 2021. Doch die Regelung gilt für Neuzulassungen ab dem 1. Januar 2019 bis einschließlich zum 31. Dezember 2021. Eine gute Nachricht gibt es auch für deinen Arbeitgeber, wenn er Elektro-Firmenwagen – auch auf Leasing – kauft. Denn die Halbierung der Bemessungsgrundlage gilt auch für den Arbeitsweganteil von 0,03% pro Kilometer. Darüber müssen sich Unternehmen aber erst einmal bewusst werden. Wenn man es so sieht, schafft die Regelung für beide Seiten – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – Vorteile.

Fahrtenbuch-Nutzung kein Hindernis

Die Halbierung der Bemessungsgrundlage für Elektro-Firmenwagen gilt auch dann, wenn Du ein Fahrtenbuch führen musst. Bisher war es ja auch so, dass Du ein Fahrtenbuch geführt hast und trotzdem die 1 Prozent Regelung hast hinnehmen müssen für die Bemessungsgrundlage.

Fazit

Wenn dir dein Arbeitgeber einen Elektro-Firmenwagen zur Verfügung stellt, hat nicht nur er Vorteile hinsichtlich der jahrelangen Befreiung von der KFZ-Steuer. Seit 01. Januar 2019 kannst auch Du profitieren, wenn Du einen Elektro-Firmenwagen zur Verfügung hast. Denn du musst statt 1 Prozent nur noch 0,5 Prozent des Listenpreises versteuern. Dies gilt auch, wenn dein Arbeitgeber das Fahrzeug über Leasing finanziert. Und Du hast noch weitere Vorteile. Du kannst mit dem Elektro-Firmenwagen auch meist Busfahrspuren nutzen. Und Du kannst auf Sonderparkplätzen parken. Dabei kannst Du sogar meist noch den „Tank“ an vielen Stellen kostenlos aufladen.